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PKV-Beihilfe – die Private Krankenversicherung für Beamte

Mit Beginn des Referendariats sind Sie beihilfeberechtigt. Das heißt, einen Teil Ihrer Krankheitskosten (in der Regel 50 %) übernimmt der Arbeitgeber, die anderen 50% müssen von Ihnen selber getragen werden.

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung zu Krankheits-, Geburts- und Pflegekosten. Die Beihilfe bekommen Beamte und Richter von ihrem Dienstherrn für sich und ihre nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen unter Abzug von Eigenanteilen. Sie wird prozentual bzw. pauschal zu den vom Beamten zuvor privat verauslagten Arzt-, Zahnarzt-, Apotheken- oder Krankenhausrechnungen gewährt. Und zwar zwischen 50% und 80% (Pflegekosten können abweichen), je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht.

In der privaten Krankenversicherung wird für jede versicherte Person ein individueller Beitrag erhoben. Die monatliche Prämie erfolgt aufgrund der Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand (bei Vertragsabschluss) und der zu versichernden Leistung. Ändert sich der Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer, wird für den erkrankten Versicherten der Beitrag NICHT angehoben. Beitragsanpassungen erfolgen für eine Tarifgruppe und nicht für den einzelnen Versicherten. Aufgrund der allgemein höheren Lebenserwartung von Frauen und einer anderen Risikobewertung bei der Gesundheitseinschätzung zahlen Frauen i.d.R. höhere Beiträge als Männer.

In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung nach dem sog. Kostenerstattungsprinzip, d.h. die Behandlung und die Medikation ist nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben, sondern kann vom Arzt, in Abstimmung mit dem Patienten, weitestgehend frei bestimmt werden. Der Arzt stellt seine Rechnung dann nach der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte. Die Rechnung stellt der Arzt dem Patienten, da dieser auch Vertragspartner ist.

Behandlungskosten werden sowohl von der zuständigen Beihilfestelle als auch von der Krankenversicherung im jeweiligen Verhältnis erstattet, der Versicherungsnehmer bezahlt daraufhin den Arzt. Bei einer Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus im Normalfall direkt mit der Krankenversicherung ab, da der Versicherte durch seine Unterschrift auf der Versichertenkarte alle Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an das Krankenhaus abgibt.

Sollten Sie sich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, bekommen Sie vom Arbeitgeber keinen Zuschuss für die monatlichen Beiträge, d.h. Sie zahlen 100% des Versicherungsbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei der Wahl der Privaten Krankenversicherung, sollten Sie auf gute Leistungen achten, d.h.

  • wie ist die Versorgung im Krankenhausfall
  • Einbettzimmer möglich
  • Zuzahlung zur Brille
  • evtl. anfallender Zahnersatz
  • zusätzlicher Kurtarif möglich
  • ist Auslandsreise Krankenversicherung dabei, etc.

Auch ist wichtig, ob die jeweilige Gesellschaft Ihnen einen so genannten „Übergangstarif“ nach dem Referendariat anbieten kann, für den Fall, dass Sie von Arbeitslosigkeit betroffen sein sollten. Man kann unter diesen Umständen nicht einfach in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln.

Wir beraten Sie gerne kompetent und kostenlos und gehen auf Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse ein.

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